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   BayObLG, 20.09.1993 - 1Z BR 19/93   

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BayObLG, 20.09.1993 - 1Z BR 19/93 (https://dejure.org/1993,2583)
BayObLG, Entscheidung vom 20.09.1993 - 1Z BR 19/93 (https://dejure.org/1993,2583)
BayObLG, Entscheidung vom 20. September 1993 - 1Z BR 19/93 (https://dejure.org/1993,2583)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewilligung einer Vergütung für den Nachlasspfleger; Wirksame Bestellung des Nachlasspflegers als Voraussetzung der Bewilligung; Mühewaltung des Nachlasspflegers als Grundlage der Vergütungsbewilligung; Ermessen des Nachlassgerichts und des Landgerichts hinsichtlich der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1960, § 1836 Abs. 1
    Zur Beendigung einer Nachlaßpflegschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Vergütung des Nachlaßpflegers, Prozentsätze

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 587
  • FamRZ 1994, 266
  • Rpfleger 1994, 165
  • BayObLGZ 1993, 325
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 25.06.1990 - BReg. 1a Z 69/90
    Auszug aus BayObLG, 20.09.1993 - 1Z BR 19/93
    b) Die Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Nachlasspfleger eine Vergütung zu bewilligen ist, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts und des im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretenden Landgerichts (BayObLG FamRZ 1991, 861 f. und ständige Rechtsprechung).

    bb) Die für die Bewilligung einer Pflegervergütung maßgeblichen Umstände, zu denen neben der Größe des Aktivvermögens (vgl. BayObLG FamRZ 1990, 801 und 1991, 861/862) insbesondere die Dauer der Nachlasspflegschaft, der Umfang und die Bedeutung der Tätigkeit des Nachlasspflegers sowie das Ausmaß seiner Verantwortung gehören, unter Umständen auch der erzielte Erfolg (BayObLG Rpfleger 1981, 111 und JurBüro 1986, 88 f.; Palandt/Edenhofer § 1960 Rn. 26; Firsching Nachlassrecht 6. Aufl. IV Rn. 55), unterliegen nach der Beendigung der Nachlasspflegschaft im allgemeinen nicht mehr der Veränderung.

    (3) Die Aufwendungen des Nachlasspflegers sind bei der Bemessung der Vergütung nicht zu berücksichtigen, denn sie sind als Nachlassverbindlichkeiten gegen die Erben und im Streitfall vor dem Prozessgericht geltend zu machen (BayObLG FamRZ 1991, 861/862).

  • BayObLG, 07.06.1974 - BReg. 1 Z 109/73
    Auszug aus BayObLG, 20.09.1993 - 1Z BR 19/93
    Dem Ermessen der Tatsacheninstanzen obliegt auch die Bestimmung, ob die Vergütung einmalig oder laufend für bestimmte Zeitabschnitte zu gewähren ist und ob dem Nachlasspfleger ein Vorschuß bewilligt wird (BayObLGZ 1974, 260/262).

    c) Das Nachlassgericht kann dem Nachlasspfleger gemäß § 1836 Abs. 1 , § 1915 Abs. 1 , § 1960 BGB eine angemessene Vergütung einmalig oder laufend für bestimmte Zeitabschnitte bewilligen (BayObLGZ 1974, 260/262).

    Die wirtschaftlichen Belange des Nachlasspflegers können es rechtfertigen, ihm während des Bestehens der Pflegschaft einen Vorschuss zu bewilligen, den er dem Nachlass entnehmen darf (vgl. BayObLGZ 1974, 260/262; Palandt/Edenhofer BGB 52. Aufl. § 1960 Rn. 25; Brand/Kleef, Die Nachlasssachen in der gerichtlichen Praxis 2. Aufl. § 136, 3; Tidow FamRZ 1990, 1060/1064).

  • BayObLG, 06.11.1986 - BReg. 3 Z 79/86

    Berechnung der Vergütung eines Gebrechlichkeitspfleger

    Auszug aus BayObLG, 20.09.1993 - 1Z BR 19/93
    Im vorliegenden Fall kam nur eine einmalige Vergütung für die gesamte Tätigkeit des Nachlasspflegers in Betracht, denn die Nachlasspflegschaft war nach einer Zeitdauer von rund drei Monaten aufgehoben worden und der Beteiligte hatte seine Tätigkeit mit der Hinausgabe des Nachlasses an die Erben sowie der Erstellung des Schlussberichts beendet (vgl. BayObLGZ 1986, 448/451 f.).

    Dies reicht nicht aus, um den Umfang der Tätigkeit des Pflegers zu bewerten, denn dieser wird wesentlich durch die aufgewendete Arbeitszeit bestimmt (vgl. BayObLGZ 1986, 448/451 zur Vergütung des Gebrechlichkeitspflegers).

  • BayObLG, 27.02.1992 - BReg. 3 Z 164/91
    Auszug aus BayObLG, 20.09.1993 - 1Z BR 19/93
    bb) Das Amt des Nachlasspflegers ist zwar grundsätzlich unentgeltlich zu führen (§ 1960 Abs. 2 , § 1915 Abs. 1 , § 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB ), jedoch kann ihm eine angemessene Vergütung bewilligt werden, wenn das verwaltete Vermögen sowie Umfang und Bedeutung der Geschäfte es rechtfertigen (§ 1836 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB ; die seit 1.1.1992 geltende Regelung des § 1836 Abs. 2 BGB n.F. - vgl. hierzu Soergel/Stein BGB 12. Aufl. § 1960 Rn. 42 - hat schon deswegen außer Betracht zu bleiben, weil die Pflegschaft vor dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes endete; vgl. BayObLG Rpfleger 1992, 297/298).

    Bei der Ermittlung des Stundensatzes sind alle in der Kanzlei des Rechtsanwalts anfallenden Bürounkosten einschließlich der Personalkosten und der Mehrwertsteuer zu berücksichtigen (BayObLG Rpfleger 1992, 297/298 m.w.Nachw.).

  • OLG Frankfurt, 23.11.1992 - 20 W 305/91

    Ermessensentscheidung und pflichtgemäße Ermessensausübung eines Gerichts

    Auszug aus BayObLG, 20.09.1993 - 1Z BR 19/93
    Er sah bisher jedoch keinen Anlass, die Übung der Tatsacheninstanzen zu beanstanden, bei "größeren Nachlässen" von 1 % bis 2 % und bei "kleineren" von 3 % bis 5 % des Aktivnachlasses auszugehen, soweit im jeweiligen Einzelfall neben der Größe des Nachlassvermögens auch alle anderen für die Bewilligung maßgeblichen Umstände gebührend berücksichtigt worden waren und der Prozentsatz des Aktivnachlasses nur als unverbindlicher Anhaltspunkt zur Überprüfung des anhand sonstiger Maßstäbe ermittelten Ergebnisses herangezogen wurde (vgl. BayObLG Rpfleger 1981, 111 f. und JurBüro 1986, 88/89; so auch OLG Frankfurt FamRZ 1993, 603/604; Firsching IV Rn. 55).
  • BayObLG, 29.07.1992 - 3Z BR 80/92

    Verwirkung des Beschwerderechts im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 1836

    Auszug aus BayObLG, 20.09.1993 - 1Z BR 19/93
    Danach ist der Zeitaufwand wenigstens in groben Zügen festzustellen, gegebenenfalls aufgrund der Angaben des Pflegers unter Heranziehung seiner Handakten zu schätzen (BayObLG JurBüro 1993, 49 f.) und mit einem gesondert zu ermittelnden Stundensatz zu vervielfältigen.
  • BayObLG, 08.09.1988 - BReg. 3 Z 81/88

    Vergütung eines Berufsvormunds

    Auszug aus BayObLG, 20.09.1993 - 1Z BR 19/93
    Dies trifft nur für die vom Nachlasspfleger geltend gemachte Erhöhung der Haftpflichtversicherung zu, denn deren Kosten sind aus der zugebilligten Vergütung zu bestreiten (BayObLG JurBüro 1986, 88/89), ebenso wie die vom Nachlasspfleger geschuldete Mehrwertsteuer (vgl. BayObLGZ 1988, 275/277).
  • BayObLG, 17.05.1984 - BReg. 1 Z 83/83
    Auszug aus BayObLG, 20.09.1993 - 1Z BR 19/93
    bb) Unter den gegebenen Umständen kommt nicht der Größe des Aktivnachlasses, sondern den die Tätigkeit des Nachlasspflegers bestimmenden Merkmalen - hier insbesondere dem Zeitaufwand, der Bedeutung und Schwierigkeit der Geschäfte sowie dem Maß der damit verbundenen Verantwortung (vgl. BayObLG JurBüro 1980, 1332 f. und Rpfleger 1984, 356/357) - für die Bemessung der Vergütung eine ausschlaggebende Bedeutung zu.
  • BayObLG, 21.05.1992 - 3Z BR 16/92

    Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestellung eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 20.09.1993 - 1Z BR 19/93
    Die Vergütung muss über den Ersatz von Unkosten hinaus ein angemessenes Honorar für den Pfleger erbringen (BayObLGZ 1992, 151/154 f.; s. auch Soergel/Stein § 1960 Rn. 44).
  • BayObLG, 24.03.1988 - BReg. 3 Z 188/87
    Auszug aus BayObLG, 20.09.1993 - 1Z BR 19/93
    cc) Im Verfahren zur Bewilligung der Vergütung kommt dem Einwand keine Bedeutung zu, der Nachlasspfleger habe seine Geschäfte mangelhaft geführt (BayObLG JurBüro 1980, 1332 und ständige Rechtsprechung; BayObLG NJW 1988, 1919 zur Vergütung des Gebrechlichkeitspflegers).
  • BayObLG, 14.05.2001 - 1Z BR 33/00

    Vergütung des Nachlasspflegers

    Das Recht des (Mit-)Erben ist stets betroffen (§ 20 Abs. 1 FGG), wenn das zuständige Gericht eine Vergütung für den Nachlasspfleger festsetzt (BayObLGZ 1974, 260/261 f.; 1993, 325/327; …

    a) Zutreffend sind die Vorinstanzen allerdings davon ausgegangen, dag der Wert des zu sichernden Nachlasses sowie Umfang und Bedeutung der dem Nachlasspfleger obliegenden Geschäfte eine angemessene Vergütung rechtfertigen (§ 1960 Abs. 2, § 1915 Abs. 1 BGB, § 1836 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB a.F.; vgl. BayObLGZ 1993, 325/327).

    Maßgebend sind vor allem die für die Tätigkeit des Nachlasspflegers bestimmenden Merkmale, nämlich Dauer, Umfang, Bedeutung und Tragweite der Pflegschaft und das Maß der damit verbundenen Verantwortung, aber im Hinblick auf den Wortlaut des § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ("Vermögen des Mündels") auch und zu einem wesentlichen Teil die Größe des zum Nachlass zählenden Aktivvermögens (BayObLGZ 1993, 325/329; 1998, 65/68; 2000, 26/30; FamRZ 1995, 683; 1999, 255; Palandt/Edenhofer BGB 58. Aufl. § 1960 Rn. 26).

    aa) Der Senat hat zwar in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass sich die nach billigem Ermessen zu bestimmende Vergütung des Nachlasspflegers nicht nach starren Regeln oder bestimmten Prozentsätzen bemisst (BayObLGZ 1993, 325/330; 2000, 27/30).

    Er hat jedoch andererseits die Übung der Praxis nicht beanstandet, die Vergütung bei größeren Nachlässen mit 1 % bis 2 %, bei kleineren mit 3 % bis 5 % des Aktivnachlasses zu bemessen, sofern auch alle anderen Bewertungsmaßstäbe gebührend berücksichtigt worden waren, die Größe des Aktivnachlasses also nur als eines der Kriterien zum Anhaltspunkt genommen und anhand aller übrigen Kriterien geprüft worden war, welcher Prozentsatz des Vermögens hiernach in der Gesamtschau angemessen erscheint (BayObLGZ 1993, 325/330; 2000, 27/30; Rpfleger 1981, 111 f.; FamRZ 1997, 969; 1999, 255).

    Er hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass vor allem bei den sogenannten kleineren bis mittleren Nachlässen in dieser Weise verfahren werden könne, weil die ansonsten anzuwendende Methode - die Vervielfältigung des in groben Zügen festzustellenden Zeitaufwands des Pflegers mit einem gesondert zu ermittelnden Stundensatz (vgl. BayObLGZ 1993, 325/330) - der bei Ermessensentscheidungen zu berücksichtigenden Verfahrensökonomie nicht gerecht würde (BayObLGZ FamRZ 1997, 969; Senatsbeschluss vom 30.7.1996, Az. lZ BR 142/96, Umdruck s. 5 f.).

    Bei einem Nachlass dieser Größe handelt es sich um einen kleineren bis mittleren Nachlass im Sinne der Übung, die Vergütung bei "größeren" Nachlässen an einem Betrag in Höhe von 1 % bis 2 %, bei "kleineren" Nachlässen in Höhe von 3 % bis 5 %- des Aktivwerts zu orientieren; denn die "größeren" Nachlässe im Sinne dieser Übung sind solche, deren Aktivwert zwischen 1 Mio. DM und höchstens 10 Mio. DM liegt (BayObLGZ 1993, 325/330), während unter den "kleineren" Nachlässen die in der Regel zu beurteilenden Nachlässe in einer Größenordnung bis ca. 50000,-- DM zu verstehen sind (Senatsbeschluss vom 30.7.1996, Az. 1Z BR 142/96, Umdruck S. 6).

  • BayObLG, 08.02.2000 - 1Z BR 150/99

    Vergütung des Nachlasspflegers

    Maßgebend sind die für die Tätigkeit des Nachlaßpflegers bestimmenden Merkmale, nämlich Dauer, Umfang, Bedeutung und Tragweite der Pflegergeschäfte sowie das Maß der damit verbundenen Verantwortung, aber im Hinblick auf den Wortlaut des § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ("Vermögen des Mündels") auch und zu einem wesentlichen Teil die Größe des zum Nachlaß zählenden Aktivvermögens (BayobLGZ 1993, 325/329; BayObLG FamRZ 1999, 255).

    Die Übung der Tatsacheninstanzen, bei "größeren" Nachlässen von 1 % bis 2 %, bei "kleineren" von 3 % bis 5 % des Aktivnachlasses auszugehen, kann allerdings als unverbindlicher Anhaltspunkt zur Überprüfung des anhand sonstiger Maßstäbe ermittelten Ergebnisses herangezogen werden, soweit derartige Prozentsätze nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls, z.B. bei einem besonders großen Nachlaß mit verhältnismäßig kurzer Dauer der Pflegschaft und geringem Sicherungsaufwand, als gänzlich ungeeignet erscheinen (BayObLGZ 1993, 325/330).

    bb) Die Entscheidung über die Höhe der Vergütung für die im Jahr 1998 erbrachten Tätigkeiten steht im pflichtgemäßem Ermessen des Tatrichters (vgl. BayObLGZ 1993, 325/327).

  • BayObLG, 24.05.1995 - 1Z BR 35/95

    Vergütung eines Rechtsanwalt als Pfleger

    Mit Recht hat das Landgericht ferner ausgeführt, daß die Vergütung nicht nach starren Regeln oder bestimmten Prozentsätzen zu bemessen ist (vgl. BayObLG Rpfleger 1981, 111 und JurBüro 1986, 88; BayObLGZ 1993, 325/330 für die Vergütung des Nachlaßpflegers), und daß die Grundsätze über die Vergütung ähnlicher Amtsträger nicht anwendbar sind (BayObLG Rpfleger 1987, 67 , JurBüro 1986, 87; FamRZ 1994, 590/591; MünchKomm/Schwab BGB 3. Aufl. § 1836 Rn. 16).

    Es hat auch beachtet, daß es für die Vergütung eines "Berufsvormunds" wie des Beteiligten zu 3, der nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts eine Vielzahl von Betreuungen und Pflegschaften führt, entscheidend auf dessen Zeitaufwand ankommt (BayObLGZ 1988, 275/278, BayObLG FamRZ 1992, 854/855, MünchKomm/Schwab aaO.; Palandt/Diederichsen § 1836 Rn. 6), und daß die Zahl der aufgewendeten Stunden mit einem gesondert zu ermittelnden Stundensatz zu vervielfältigen ist (vgl. BayObLG Rpfleger 1995, 69/70 und für die Vergütung des Nachlaßpflegers BayObLGZ 1993, 325/331).

    aa) Die von den Gerichten der Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur begrenzt nachgeprüft werden, nämlich nur dahin, ob die Gerichte von ihrem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht haben, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustandegekommen Bestellungen ausgegangen sind oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1983, 96/99, 1986, 448/452; 1990, 184/186 f.; 1993, 325/328).

    Das kann im Hinblick darauf, daß der Zeitaufwand wenigstens in groben Zügen festzustellen ist (BayObLGZ 1993, 325/331), daß dem Gericht der Tatsacheninstanz insoweit ein Schätzungsermessen gemäß § 287 ZPO zusteht (vgl. BayObLG Rpfleger 1995, 69/70) und daß es über den Zeitaufwand nach freier Überzeugung zu entscheiden hat (BayObLG JurBüro 1993, 49), hier noch hingenommen werden.

  • BayObLG, 21.02.1996 - 1Z BR 29/96

    Erbrecht; Vergütung des Nachlaßpflegers - Beschwerde - Verbot der reformatio in

    Der Senat hat die von den Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung nur in engen Grenzen zu überprüfen (vgl. BayObLGZ 1993, 325, 327 f.).

    Denn Aufwendungen des Nachlaßpflegers sind gemäß § 1960 Abs. 2 i.V.m. § 1915 Abs. 1 , § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB als Nachlaßverbindlichkeiten gegen die Erben und im Streitfall vor dem Prozeßgericht geltend zu machen (BayObLGZ 1993, 325, 331; Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. § 1835 RdNr. 2).

    Für die Höhe der Vergütung sind nach der Rechtsprechung des Senats neben der Größe des Vermögens vor allem die für die Tätigkeit des Nachlaßpflegers bestimmenden Merkmale, d.h. Dauer, Umfang, Bedeutung und Tragweite der Pflegergeschäfte, das Maß der damit verbundenen Verantwortung und unter Umständen auch der erzielte Erfolg maßgebend (BayObLG Rpfleger 1984, 356, 357 und JurBüro 1986, 88; vgl. auch BayObLGZ 1993, 325, 329 sowie BayObLG FamRZ 1995, 683, 684, ferner Palandt/Edenhofer § 1960 RdNr. 26).

    Unter Würdigung dieser Umstände kann hier keinesfalls eine 15.000 DM einschließlich Mehrwertsteuer (vgl. BayObLGZ 1993, 325, 331) übersteigende Vergütung in Betracht kommen.

  • BayObLG, 20.02.1997 - 1Z BR 229/96

    Vergütung des Pflegers bei mehreren Pfleglingen - Vergütung des

    Ist der Pfleger mit Rücksicht auf seinen Beruf bestellt, so erfordert es die Billigkeit, bei der Festsetzung der Vergütung wohlwollend zu verfahren (BayObLG FamRZ 1990, 801 und BayObLGZ 1993, 325/327).

    Das Gericht der weiteren Beschwerde hat die von den Gerichten der Tatsacheninstanz getroffene Ermessensentscheidung nur dahin zu überprüfen, ob diese von ihrem Ermessen einen rechtsfehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht haben, von unzureichenden oder verfahrenswidrig zustandegekommenen Feststellungen ausgegangen sind oder wesentliche Umstände unerörtert gelassen haben (BayObLGZ 1993, 325/327).

    aa) Bei der Bestimmung der Höhe der Vergütung sind die Größe des Aktienvermögens, die Dauer der Pflegschaft und der damit verbundene zeitliche Aufwand des Pflegers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der ihm obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung sowie alle sonstigen Umstände des Falles zu berücksichtigen (BayObLGZ 1993, 325/329 für den Nachlaßpfleger, BayObLGZ 1996, 37/38 für den Betreuer).

    Insoweit bestand große Ähnlichkeit mit der Tätigkeit eines Nachlaßpflegers, für den die Vergütung in der Praxis, anders als die Betreuervergütung, nicht allein nach Zeitaufwand festgelegt zu werden pflegt (vgl. BayObLGZ 1993, 325/330).

  • BayObLG, 17.06.1998 - 1Z BR 51/98

    Vergütung des Nachlasspflegers bei einem kleinen Nachlass

    b) Die Entscheidung darüber, in welcher Höhe eine Vergütung zu bewilligen ist, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlaßgerichts und des im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretenden Landgerichts (vgl. BayObLGZ 1993, 325/327).

    Das Gericht der weiteren Beschwerde kann die von den Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung nur begrenzt nachprüfen, nämlich ob sie von ihrem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht haben, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen sind oder wesentliche Umstände unerörtert gelassen haben (BayObLGZ 1993, 325/328).

    aa) Das Landgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BayObLGZ 1993, 325/330 m.w.N.) davon ausgegangen, daß die Höhe der Vergütung nicht nach starren Regeln oder bestimmten Prozentsätzen festgesetzt wird.

    Dabei hat der Senat die wirtschaftlichen Belange der Erben und der mit Rücksicht auf ihren Beruf bestellten Nachlaßpflegerin berücksichtigt (vgl. BayObLGZ 1993, 325/328).

  • BayObLG, 30.07.1996 - 1Z BR 22/96

    Vergütung des Nachlaßpflegers

    Das Gericht der weiteren Beschwerde hat die vom Gericht der Tatsacheninstanz getroffene Ermessensentscheidung nur in engen Grenzen zu überprüfen, nämlich ob es von seinem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist oder wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (vgl. BayObLGZ 1993, 325/327 f. m.w.N.).

    Es hat zu Recht angenommen, daß es ferner auf die Dauer der Nachlaßpflegschaft, den Umfang und die Bedeutung der Tätigkeit des Nachlaßpflegers sowie das Ausmaß der damit verbundenen Verantwortung ankommt (vgl. BayObLGZ 1993, 325/329).

    Er hat jedoch bisher keinen Anlaß gesehen, die Übung der Tatsacheninstanzen zu beanstanden, bei "größeren" Nachlässen von 1 % bis 2 % und bei "kleineren" von 3 % bis 5 % des Aktivvermögens auszugehen, soweit im jeweiligen Einzelfall neben der Größe des Nachlaßvermögens auch alle anderen für die Bewilligung maßgeblichen Umstände gebührend berücksichtigt worden sind und der Prozentsatz des Aktivnachlasses nur als Anhaltspunkt zur Überprüfung des anhand sonstiger Maßstäbe ermittelten Ergebnisses herangezogen wird (vgl. BayObLGZ 1993, 325/330 m.w.N., dort auch zu den Grenzen der Heranziehung solcher Prozentsätze; Palandt/Edenhofer BGB 55. Aufl. § 1960 Rn. 26).

    Vor allem bei den sog. kleineren Nachlässen kann zunächst nach der Verfahrensweise des Landgerichts vorgegangen werden, weil hier die ansonsten anzuwendende Methode (Vervielfältigung des in groben Zügen festzustellenden Zeitaufwands des Pflegers mit einem gesondert zu ermittelnden Stundensatz, vgl. BayObLGZ 1993, 325/330 und BayObLG JurBüro 1993, 49 f.) der bei Ermessensentscheidungen zu berücksichtigenden Verfahrensökonomie nicht gerecht würde (vgl. Senatsbeschluß vom 30.7.1996, 1Z BR 142/96).

  • BayObLG, 19.12.1994 - 1Z BR 24/94

    Bewilligung einer Vergütung für den Nachlasspfleger; Ermessen des

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  • OLG Celle, 18.01.2018 - 6 W 211/17

    Höhe der Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspfleger

    Die Berechnung der Vergütung (nur) nach bestimmten Prozentsätzen des Aktivvermögens ist als unzulässig angesehen worden (BayObLG, Beschluss vom 20. September 1993- 1 Z BR 19/93 Rn. 20; OLG Köln, Beschluss vom 17. Februar 1999 - 2 Wx 62/98 -, Rn. 16, jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 15.12.2005 - IX ZA 3/04

    Begriff der Erfolgsaussicht als Voraussetzung der Bewilligung von

    Der Nachlasspfleger ist berechtigt, die zur Erfüllung seiner Aufwendungsersatzansprüche erforderlichen Geldmittel und die durch das Nachlassgericht festgesetzte Vergütung selbst aus dem Nachlass zu entnehmen bzw. den ihm zustehenden Betrag von dem Nachlassvermögen, das er nach § 1890 BGB herausgeben muss, abzuziehen (OLG Dresden OLGE 35 (1917/II), 373, 374; BayObLG FamRZ 1994, 266, 267; Staudinger/Marotzke, Neubearb.
  • LG Bielefeld, 09.01.2007 - 23 T 666/06
  • BayObLG, 10.07.2002 - 3Z BR 82/02

    Beschwerde gegen Vorbescheid im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren -

  • OLG München, 08.03.2006 - 33 Wx 131/05

    (Vergütung des Nachlassverwalters: Erhöhung der Mindestsätze für Nachlasspfleger

  • OLG Hamm, 31.05.2002 - 15 W 146/02

    Vergütungsfestsetzung für ehrenamtlich tätigen Nachlaßpfleger

  • BayObLG, 17.10.2001 - 3Z BR 327/01

    Versagung einer vormundschaftsrichterlichen Genehmigung für Grundstücksgeschäfte

  • BayObLG, 16.03.1998 - 3Z BR 373/97

    Vergütung eines Betreuers, der nicht Berufsbetreuer ist

  • OLG Köln, 10.02.2021 - 2 Wx 294/20

    Beschwerde gegen die Festsetzung einer Vergütung für einen Nachlasspfleger

  • BayObLG, 06.06.2003 - 3Z BR 67/03

    Genehmigungsfähigkeit eines Vergleichswege abgegebenes Schuldanerkenntnisses

  • OLG Frankfurt, 12.09.1997 - 20 W 374/95

    Vergütungsanspruch eines Nachlasspflegerin

  • BayObLG, 13.08.1997 - 3Z BR 234/97

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines vom Betreuer abgeschlossenen

  • KG, 05.04.2011 - 1 W 518/10

    Vergütung des Nachlasspflegers: Anforderungen an die Geltendmachung des

  • BayObLG, 23.12.1999 - 1Z BR 204/98

    Höhe der Vergütung des Nachlaßpflegers

  • BayObLG, 11.05.1999 - 1Z BR 36/99

    Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers

  • OLG Zweibrücken, 13.02.1997 - 3 W 11/97

    Festlegung einer angemessenen Höhe der Vergütung eines Nachlaßverwalters

  • BayObLG, 19.02.1996 - 3Z BR 302/95

    Zeitaufwand eines Betreuers

  • BayObLG, 27.01.2003 - 3Z BR 217/02

    Beschwerde gegen Betreuerbestellung oder Antrag auf Betreuerwechsel

  • BayObLG, 05.02.2003 - 3Z BR 8/03

    Bankgeheimnis und Informationsrecht des Gläubigers

  • BayObLG, 09.08.2002 - 3Z BR 151/02

    Genehmigungsfähiger Vergleich bei Verzicht des Betreuten auf Rechte aus

  • BayObLG, 04.07.1996 - 1Z BR 162/95

    Einsetzung eines Vorerben ohne Bestimmung eines Nacherben

  • OLG München, 08.03.2006 - 33 Wx 132/05

    Vergütung eines Nachlassverwalters gleich der eines Nachlasspflegers;

  • BayObLG, 14.02.1996 - 3Z BR 297/95

    Bemessung der Vergütung eines Betreuers

  • BayObLG, 10.04.1996 - 3Z BR 56/96

    Aus dem Nachlass eines Betreuten zu erstattende Vergütung; Angemessene Vergütung

  • BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 341/95

    Bemessung der Betreuervergütung

  • BayObLG, 11.07.1997 - 3Z BR 133/97

    Berücksichtigung des Vorschlags des Betreuten bei Bestellung eines neuen

  • BayObLG, 07.02.1996 - 3Z BR 319/95

    Zeitaufwand eines Betreuers zur pflichtgemäßen Wahrnehmung seiner

  • OLG Düsseldorf, 15.12.1997 - 3 Wx 494/97

    Vergütung eines Nachlasspflegers

  • BayObLG, 10.08.1995 - 3Z BR 118/95

    Amtsermittlungsgrundsatz bei Festsetzung der angemessenen Betreuervergütung

  • BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 125/95

    Reformatio in peius bei Festsetzung der Betreuervergütung

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